FAQs

Wie gehe ich vor, wenn mein Kind keinen Kindergarten / keine Kindergruppe besuchen wird?

Ab dem vollendeten 5. Lebensjahr braucht es eine Abmeldung vom sog. „verpflichtenden Kindergartenjahr“. Zu beachten ist dabei die jeweils bundeslandbezogene Frist – bitte unbedingt auf der aktuellen Website der zuständigen Landesregierung nachsehen! In der Regel ist ein formloses Schreiben – Kundgabe, dass das Kind das „verpflichtende Kindergartenjahr“ in der „häuslichen Erziehung“ verbringen wird – ausreichend. […]

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Wie melde ich mich zum häuslichen Unterricht?

Vor dem Gesetz genügt ein formloses Schreiben mit den wichtigsten Daten (Name, Geburtsdatum des Kindes) und der Angabe, dass eine Meldung zum häuslichen Unterricht erfolgt. Diese Anzeige muss zum Ende des vorangehenden Schuljahres (noch vor Beginn der Sommerferien) bei der zuständigen Bildungsdirektion einlangen. Je nach Bundesland werden zu diesem Zweck Formulare ausgegeben. Eventuell enthaltene Fragen

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Gibt es empfehlenswerte Prüfungsschulen für die Externistenprüfung?

Nein, gibt es nicht. Wenn Prüfungen abgelegt werden – was dem Freilernen eindeutig entgegensteht – ist es unbedingt notwendig, mit dem Direktor der Schule als Vorsitzender der Prüfungskommission in direkten Kontakt zu treten. Im Gespräch wird geklärt, welche Anforderungen gestellt werden und ob diese den Bedürfnissen des Kindes gerecht werden. Da dies häufig nicht der

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Wie kommen freilernende Kinder in Kontakt mit anderen Kindern?

Günstig ist es, die Orte der Begegnung in der unmittelbaren Nachbarschaft zu nützen: Spielplatz, Innenhof, Begegnungsräume in der Wohnsiedlung, Gemeinschaftsgarten u. a. Hier können zwanglos Kontakte geknüpft werden. Die Eltern sind in unmittelbarer Nähe und als Ansprechpersonen verfügbar. In letzter Zeit gibt es vermehrt hochwertige Angebote mit professioneller Elternbegleitung wie die Eltern-Kind-SpielRäume nach Emmi Pikler.

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Ist das Freilernen in Österreich mit der derzeitigen Gesetzeslage möglich?

Nur sehr eingeschränkt. Der Schulpflicht (Unterrichtspflicht) kann man zwar auch durch die Meldung zum sog. „häuslichen Unterricht“ nachkommen, jedoch ist die Gleichwertigkeit zum Schulunterricht durch ein „Externistenprüfungszeugnis“ am Ende des Schuljahres nachzuweisen. Den Externistenprüfungen liegt der öffentliche Lehrplan der jeweiligen Schulstufe zugrunde. Dass sich der Inhalt des Lehrplanes mit den natürlichen Interessen des Kindes deckt,

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